Als Freiberufler, Einzelunternehmer, Personen- oder Kapitalgesellschaft benötigt du mindestens ein Geschäftskonto. Um dieses bei der Bank deines Vertrauens zu eröffnen, wirst du über die Abgabenordnung zu bestimmten wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Dazu zählt auch die Kontenwahrheit. Du musst dich also unter deinem eigenen Namen oder der deiner Firma anmelden. Fremde oder erfundene Namen sind entsprechend § 154 AO verboten, sofern sie nicht bei Kapitalgesellschaften erlaubt sind.
Doch der Gesetzgeber verhindert hier ohnehin falsche Angaben, indem er dir bestimmte Vorgaben macht, die von deiner Bank eingehalten und überwacht werden. Dazu sind spezielle Unterlagen erforderlich, die im folgenden von uns skizziert werden. Eine detailierte Beschreibung findest du auf der Übersicht auf Konto.org mit einigen Infos mehr.
Deine Kontoeröffnung als Einzelkaufmann, Gewerbetreibender oder Freiberuflicher
Als Einzelunternehmer benötigt du für die Eröffnung deines Geschäftskontos den gültigen Personalausweis. Nur bei der Wahl einer Direktbank im Online-Banking weicht die Prozedur geringfügig ab. Nach der Online-Kontoeröffnung über deinen PC sendet dir die Direktbank die Kontoeröffnungsunterlagen zu. Bei der Übergabe dieser Unterlagen weißt du dich durch deinen Personalausweis als Vertretungsberechtigter aus. Diese Angaben werden vom Postmitarbeiter bei der Aushändigung überprüft (PostIdent). Er nimmt auch die individuelle Personalausweisnummer auf.
Da du als Gewerbetreibender, Freiberuflicher oder Einzelhandelskaufmann keinen Gesellschaftsvertrag schließt, wird dieser von der Bank auch nicht als Voraussetzung für die Konteneröffnung angesehen.
Nur der Einzelkaufmann muss sich von der Industrie- und Handelskammer einen beglaubigten Handelsregisterauszug besorgen. Dieser darf nicht älter als drei Monat sein, da er sonst seine Wirkung für die Anmeldung verliert.
Diese Unterlagen benötigst du für die Anmeldung deines OHG, KG oder GbR-Geschäftskontos
Haben deine Mitgesellschafter und du eine OHG, KG oder GbR gegründet, so müsst ihr einen Gesellschaftsvertrag vorlegen. Bei der OHG muss du als Gesellschafter bei der Kontoeröffnung direkt anwesend sein und dich durch deinen aktuellen Personalausweis als Vertretungsberechtigten ausweisen.
Bist du Komplementär einer KG, so trittst du mit den anderen Komplementären gemeinsam zur Kontoeröffnung auf. Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis gilt das Gleiche wie bei der OHG.
Dabei darfst du den beglaubigten Handelsregisterauszug nicht vergessen, der von der OHG, KG und dem Einzelkaufmann zuvor angefordert werden muss. Habt ihr aber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, entfällt dieser Vorschrift.
Mit welchen Unterlagen eröffnest du das Konto für die Kapitalgesellschaft
Als Gründer einer GmbH, GmbH & Co. KG, GmbH in Gründung oder AG gelten für Dich bei der Konteneröffnung bestimmte Regeln. Grundsätzlich musst du mit deinem gültigen Personalausweis erscheinen, da er als Legitimationspapier deine Vertretungsberechtigung bestätigt.
Vertretungsberechtigt bis du als Gesellschafter Geschäftsführer bei der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag muss von dir zusätzlich notariell beglaubigt eingereicht werden. Ergänzt wird dieses Paket durch den ebenfalls notariell beglaubigten Handelsregisterauszug und die Gesellschafterverträge. Diese Unterlagen benötigst du auch bei der Konteneröffnung für die GmbH & Co. KG sowie der AG.
Befindet sich eure GmbH in der Gründung, so erscheint jeder Gesellschafter zur Kontoeröffnung. Auch hier sind die beglaubigten Gesellschaftsverträge der Bank zur Kenntnis zugeben, die diese in ihre Unterlagen übernimmt. Ein Handelsregisterauszug liegt ja noch nicht vor. Du musst ihn aber später unverzüglich nachreichen.
Als Vorstand einer Aktiengesellschaft bist du mit deinem Personalausweis bei der Kontoeröffnung vor Ort. Zuvor hast du den notariell beglaubigten Handelsregisterauszug als auch die entsprechend vom Notar bestätigten Gesellschaftsverträge vorzulegen. Älter als drei Monate dürfen sie jedoch nicht sein.