Die Umsatzsteuer wird in Deutschland und den meisten anderen Ländern auf Waren, Dienstleistungen und viele weitere Dinge aufgeschlagen. Zwar ist sie für den Unternehmer ein durchlaufender Posten, doch im Alltag stellt sie einen erheblichen Mehraufwand dar, was sowohl den Papierkram, als auch die Rechnungsstellung betrifft.
Viele Jungunternehmer, Start-ups und Freelancer setzen daher auf die Kleinunternehmerregelung. Der Vorteil darin ist, dass Du auf Deinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen musst. Ob die Kleinunternehmerregelung für Dich geeignet ist und wie Du sie nutzen kannst, erfährst Du in diesem Artikel.
Für wen lässt sich die Kleinunternehmerregelung anwenden?
In Deutschland ist alles per Gesetz geregelt. Im § 19 UStG steht ganz klar, dass Du als Kleinunternehmer auftreten kannst, wenn Du im Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erwirtschaftest. Diese Umsatzschwelle gilt nicht nur im ersten Jahr, sondern kann auf jedes Deiner Geschäftsjahre angewandt werden.
Meldest Du Dein Gewerbe beispielsweise im August an, wird der Umsatz der vorherigen Monate aufgrund Deines tatsächlichen Umsatzes von August bis Dezember hochgerechnet. Die Rechnung ist ganz einfach:
- Umsatz von August bis Dezember: 12.000 Euro
- Monatlicher Durchschnitt: 12.000 Euro geteilt durch 5 Monate = 2400 Euro
- Hochgerechneter Jahresumsatz: 2400 Euro x 12 Monate = 28.800 Euro
Die 28.800 Euro liegen natürlich weit über der erlaubten Schwellgrenze von 17.500 Euro im Jahr. Die Kleinunternehmerregelung käme in diesem Beispiel also nicht mehr zum Tragen.
So wechselst Du vom Kleinunternehmer zum Unternehmer mit Vollgewerbe
Wenn Dein Umsatz über dem Schwellenwert liegt oder Du einfach freiwillig vom Kleinunternehmer zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer wechseln willst, ist dies sehr einfach umzusetzen. Für den Wechsel brauchst Du einfach nur einen kurzen Brief an Dein Finanzamt zu schreiben und den Mitarbeitern Deine Entscheidung mitzuteilen. Ab dem gewünschten Datum wirst Du dann als Umsatzsteuerpflichtig geführt und musst monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen.
Im Falle eines Übertretens des Schwellwertes von 17.500 Euro läuft der Vorgang genau anders herum. Das Finanzamt stuft Dich dann automatisch als umsatzsteuerpflichtig ein. Darauf solltest Du Dich jedoch nicht verlassen. Versäumt das Finanzamt den Wechsel, kann es später zu empfindlichen Nachzahlungen kommen.
Ist ein Wechsel von umsatzsteuerpflichtig zu Kleinunternehmer auch möglich?
Selbstverständlich. Natürlich kannst Du auch vom umsatzsteuerpflichtigen Status wieder zum Kleinunternehmer wechseln. Hierzu muss der Umsatz des Vorjahres geringer als 17.500 Euro ausfallen. Der aktuelle Umsatz darf 50.000 Euro nicht übersteigen. Der Wechsel ist jedes Jahr zum Stichtag 1. Januar möglich und kann auch durch ein formloses Schreiben eingeleitet werden. Du kannst nicht mehr wechseln, wenn Du freiwillig Umsatzsteuerpflichtig geworden bist oder der Wechsel mehr als 5 Jahre zurückliegt.
Die Umsatzsteuervoranmeldung – Darauf ist zu achten
Wenn Du als Kleinunternehmer tätig bist, musst DU keine Umsatzsteuervoranmeldungen durchführen und dementsprechend auch keine Umsatzsteuer abführen. In den ersten zwei Jahren müssen Vollgewerbetreiber die Voranmeldung monatlich abgeben. Danach kann die Umsatzsteuer quartalsweise gemeldet werden, sofern die Zahllast 7.500 Euro nicht übersteigt.