Das Oberlandesgericht Bremen hat entschieden, dass eine ungefähre Angabe zur Lieferungsdatum einer Online-Bestellung dem deutschen Wettbewerbsrecht nicht nachkommt. Somit ist die Angabe „Voraussichtlicher Versand am….“ nicht mehr legal.
Der Käufer im Online-Shop oder auf einem Shoppingportal nimmt den voraussichtlichen Versandtermin eigentlich als feste Zusage wahr, was einer Klausel in AGB ähnelt. Die sehr oft verwendete Formulierung “Voraussichtlich” ist zu subjektiv und lässt dem Online-Händler zuviel Spielraum, sagt das OLG. Der Käufer bzw. Online Shop Kunde muss den genauen Zeitpunkt kennen, ab dem der Händler seine versprochenen und mit der Bestellung fixierten Pflichten nicht mehr erfüllt und mit der Leistung in Verzug gerät. Ansonsten weiß der Käufer nicht ab wann, etwaige Entschädigungen fällig werden. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts in Bremen sind unbestimmte Formulierungen nicht mehr zugelassen.
Allerdings zieht diese Entscheidung einige Probleme mit sich. Online Händler können auf vielen Plattformen, wie Beispielsweise Amazon, kaum Einfluß auf die automatisch generierte und oft vorformulierte Meldung haben.
Quelle: http://www.e-commercefacts.com